Verrechnung

Verrechnung

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

Wir arbeiten ohne Verträge mit den Kranken- und Sozialversicherungen als sogenannte Wahlärzte aller Kassen. Eine Ausnahme stellt die Vorsorgeuntersuchung dar, welche direkt mit der zuständigen Krankenkasse verrechnet wird (beinhaltet Gespräch, klinische Untersuchung, Messung von Größe und Gewicht, Beratung).

Im Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetz ist geregelt, dass ein Anspruchsberechtigter Sachleistungen nicht nur bei KassenärztInnen und Vertragseinrichtungen, sondern auch bei WahlärztInnen in Anspruch nehmen darf und dafür eine Kostenerstattung in der Höhe von 80 % jenes Betrages bekommt, der vom Versicherungsträger bei Inanspruchnahme des entsprechenden Vertragspartners aufzuwenden gewesen wäre. Bei einer Vielzahl der Kassenleistungen gilt also der Grundsatz: Kostenerstattung in der Höhe von 80 % des Kassentarifes. Insoweit in der Honorarordnung für die VertragsärztInnen Verrechnungsbeschränkungen (z. B. Limitierungen) vorgesehen sind, beträgt der Rückerstattungstarif aber nicht 80 % des Kassentarifs, sondern meist deutlich weniger. Diese sogenannten „Pauschbeträge“ (Anhang 6 der Satzung der Kärntner Gebietskrankenkasse) berechnen sich aus der jeweiligen Limitüberschreitung der  Kassenärzte und werden jährlich neu ermittelt. 

Die Erfahrung zeigt dass derzeit etwa 30 % des entsprechenden Kassentarifes (gilt für die GKK) rückerstattet wird. Bei „kleinen“ Kassen (BVA, VAEB, SVA GW, KFA) wird in der Regel 80% des Betrages refundiert, der vom Versicherungsträger bei Inanspruchnahme des entsprechenden Vertragspartners aufzuwenden gewesen wäre. 

Unsere Tarife orientieren sich nur an unserer Dienstleistung und Material- bzw. Gerätekosten. Eine regelmäßige (jährliche) Anpassung erfolgt anhand VPI (Verbraucherpreisindex) und unserer tatsächlichen Kostensteigerungen.